Erhöht der Versicherer auf Grund einer
Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß sich der
Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer
innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des
Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens
jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
(Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)
Sonderregelungen :
Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:
Die Prämie muß sich um mindestens 10% bzw. in
den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um
mindestens 20% erhöht haben.
Vertragsabschlüsse zwischen Januar 1991 und
Juni 1994:
Die Prämie muß sich um mindestens 5% erhöhen.
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden
reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des
Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt
werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer
muß mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des
Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit
sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden
Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
Tip:
Eine Kündigung sollte
stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Zu beachten ist, das
nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim
Versicherer als fristgerecht anzusehen ist. (Dies gilt auch im
Falle einer Kündigung seitens des Versicherers)
Bei Tod des Pferdes
erlischt der Vertrag automatisch wegen Risikowegfalles und bedarf
keiner Kündigung. Eine entsprechende Meldung an den Versicherer
sollte allerdings erfolgen.